Satzung Verein 

Windhund-Netzwerk e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Windhund-Netzwerk e.V.
Der Tierschutzverein Windhund-Netzwerk mit Sitz in Coburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. 
Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Die Eintragung im Vereinsregister Coburg ist unter der Registernummer VR 200640 erfolgt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Ziel und Zweck des Vereins
Ziel und Zweck des Vereins ist es, den Tierschutz zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern.
  • Aufklärung und Entgegenwirken von Tiermissbrauch durch Öffentlichkeitsarbeit sowohl im In- wie auch im Ausland.
  • Förderung des Tierschutzes durch Aufklärung und Sensibilisierung für den artgerechten Umgang mit Tieren und speziell Windhunden.
  • das Wohlergehen der Tiere zu fördern und zum Wohle der Tiere zu beraten und zu informieren.
  • speziell gegen das Elend der Windhunde und anderer Hunde in Spanien anzukämpfen.
  • Förderung und Unterstützung anderer tierschützerischer Einrichtungen und Projekte.
  • die Rettung und Vermittlung bedürftiger sowie misshandelter, herrenloser Tiere aus ausgesuchten Projekten im Rahmen der verfügbaren Pflegeplätze.
  • Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für die Tiere aus ausgesuchten Projekten.
  • Erstellung, Herausgabe und Verbreitung von Publikationen.
  • Öffentlichkeitsarbeit durch Presse, Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen.
  • Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen, Behörden und privaten Tierschützern ist gewünscht.
  • Der Verein berät seine Mitglieder in Fragen im artgerechten Umgang speziell mit Windhunden.
  • Der Verein präsentiert sich der Öffentlichkeit unter anderem mittels einer Webseite.
  • Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein kann seine steuerbegünstigten Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne §57 AO verwirklichen. Der Verein wird auch als Förderkörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO tätig. Er beschafft Finanzmittel und leitet diese an andere inländische steuerbegünstigte Körperschaften bzw. ausländische Körperschaften zweckgebunden für die Förderung des Tierschutzes weiter.
  • Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, finanzielle und/oder sachliche Mittel zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken, insbesondere für den Tierschutz, zur Verfügung stellen (§58 Nr. 2 AO).
  • Sammeln von Sachspenden durch ehrenamtliche Helfer zur Unterstützung von Projekten für die Tierschutzarbeit und zur Kostendeckung satzungsgemäßer Ausgaben.
  • Werbung von Mitgliedern, Förderern und Sponsoren.
  • Werbung von Tierpaten.

§3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins Windhund-Netzwerk können werden:

  • natürliche Personen
  • Vereine
  • Gesellschaften
  • Firmen

3.2 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.
Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
3.3 Paten
Es gibt die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen. Patenschaften verpflichten nicht zur Mitgliedschaft.
Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweiligen Tiere übernommen.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet:
4.a durch Tod einer natürlichen bzw. Auflösung einer juristischen Person
4.b durch Austritt
zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
4.c durch Streichung von der Mitgliederliste
Erfolgt, wenn trotz Mahnung der Mitgliedsbeitrag mit 6 Monatsbeiträgen in Rückstand ist.
4.d durch Ausschluss aus dem Verein

Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein Schaden zugefügt hat oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Der Vorstand muss seinen Beschluss schriftlich begründen und dem Mitglied die Möglichkeit geben, Stellung zu nehmen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Dann muss der Vorstand innerhalb von 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.


§5 Mitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag und etwaige andere Beiträge werden in der Mitgliederversammlung festgelegt und ist bei Beginn des Kalenderjahres fällig. 
Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.


§6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.


§7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden

Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand nach §26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.


§8 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Gesamtvorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist. Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied aus, so übernimmt der verbleibende Gesamtvorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des zurückgetretenen Gesamtvorstandsmitglieds kommissarisch. Das Amt eines Gesamtvorstandsmitglieds endet mit seinen Ausscheiden aus dem Verein.


§9 Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch finden sie mindestens alle 2 Jahre statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie einberuft oder wenn mindestens 49% der Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

9.1 die Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

  • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • die Entlastung der Gesamtvorstandsmitglieder
  • die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder
  • Beschluss über Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge
  • Bestimmung der Richtlinien des Vereins
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Beschlussfassung über Beschwerde von ausgeschlossenen bzw. vom Amt abberufenen Mitgliedern

9.2 die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden i.d.R. mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Satzungsänderungen kann nur mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Stimmberechtigten entschieden werden.
9.3 über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§10 Auflösung des Vereins
10.1 die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur mit der in §9 (9.2) festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
10.2 wenn nichts anderes bestimmt wird, führt der Vorstand das Liquidationsverfahren durch.
10.3 eine Vereinsauflösung erfolgt, wenn der Vereinszweck entfällt.
10.4 bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein "Tierschutz Spanien e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§11 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder insbesondere des Vorstands, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.


Es wird ausdrücklich darauf bestanden, dass weder Vorstandsmitglieder noch Mitglieder mit ihrem Privatvermögen haften.
Eine Kontoüberziehung ist nicht möglich (vertraglich vereinbart).



Aufgestellt: Coburg, den 14.07.2021


Christina                            Heidi                               Bastian
Hartmann                          Bomanns                        Hartmann
1. Vorsitzende                   2. Vorsitzende                Schatzmeister